Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Konferenzen, Bankett- und Eventveranstaltungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für die von der

M.I.N GmbH
Dr. Rosenbaum Straße 6
52134 Herzogenrath
Deutschland (Verwaltungssitz)

Telefon: 02405 / 60 39 0 60
Telefax: 02405 / 60 39 0 69

Email: info@m-i-n.de

Steuernummer: 202/5827/0824
USt-ID-Nr.: DE304177671
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Aachen, HRB 20066

(im Folgenden „MIN GmbH“)

angebotenen Leistungen, insbesondere für die Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Eventräumen zu Veranstaltungszwecken. Der Inhalt des jeweiligen Vertrags mit dem Veranstalter richtet sich ausschließlich nach der schriftlichen Reservierungsbestätigung und dem Inhalt der folgenden Bedingungen. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Reservierung

2.1. Die MIN GmbH garantiert die Bereitstellung der reservierten Räumlichkeiten durch schriftliche Bestätigung („Auftragsbestätigung“). Der Veranstalter garantiert, dass die vereinbarte Veranstaltung im festgelegten Rahmen in der im Angebot hinterlegten Eventlocation durchgeführt wird.
2.2 Eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen ist nicht zulässig.

3. Mitwirkungspflicht des Veranstalters

3.1 Die MIN GmbH ist rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über den geplanten Ablauf zu unterrichten.
3.2 Der Vertragsgegenstand darf nur zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden.
3.3 Der Veranstalter trägt durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass nur die vertraglich nutzbaren Räumlichkeiten während der Veranstaltung durch Besucher, Personal oder sonstige Personen in Anspruch genommen werden. Nicht angemietete Bereiche dürfen weder benutzt noch betreten werden.
3.4 Der Veranstalter trägt gegenüber der MIN GmbH die Verantwortung im Sinne dieser AGB aufgeführten Verhaltensmaßregeln auch für die, seinem Umfeld zuzuordnenden Personen.

4. Teilnehmerzahl

Der Veranstalter teilt der MIN GmbH spätestens 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin die Zahl der Teilnehmer bzw. Besucher mit. Die genannte Zahl ist verbindlich. Für Schäden, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, haftet der Veranstalter.

5. Leistungen, Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Die MIN GmbH ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und die von ihr zugesagten Leistungen zu erbringen.
5.2 Die Mietpreise sind Tagespreise und gelten für die Nutzung der jeweiligen Räumlichkeiten ab 10.00 Uhr bis 3.00 Uhr am darauffolgenden Morgen. Sollten die Räumlichkeiten für Vorbereitungsarbeiten o.ä. bereits am Vortag beansprucht werden.
5.3 Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen.
5.4 Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen, zum jeweiligen Veranstaltungszeitpunkt gültigen Mehrwert-steuer.
5.5 Der Mieter verpflichtet sich Vorauszahlungen vor der Durchführung der Veranstaltung zu leisten. Die Staffelungen der Vorauszahlung werden wie folgt festgehalten:
– 30% des Gesamtbetrages der Veranstaltung nach der Unterzeichnung des verbindlichen Mietvertrags
– 30% der Restsumme zahlbar bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermins.
5.6 Der Rechnungsbetrag wird nach der Veranstaltung, abzüglich der Anzahlung, in Rechnung gestellt, welche innerhalb von 8 Tagen netto bezahlt werden muss.

6. Mietzins bei Veranstaltungsausfall

Führt der Veranstalter die Veranstaltung nicht durch, so schuldet er den im Mietvertrag ausgewiesenen Mietzins und die tatsächlich entstandenen Kosten der MIN GmbH und die der beauftragten Dienstleister, es sei denn die Vermieterin hat den Grund für den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten.

7. Rücktritt

7.1 Die MIN GmbH ist jederzeit berechtigt, aus wichtigem Grunde von dem Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere dann wenn:
– notwendige Versicherungsbestätigungen nicht vorlegt oder der Veranstalter in anderer Weise gegen Bestimmungen des Mietvertrages verstößt
– der Nachweis der evtl. erforderlichen Genehmigungen, Anmeldungen etc. nicht erbracht wird
– Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung befürchten lassen
– durch höhere Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können
– außergewöhnliche Umstände dies im öffentlichen Interesse erfordern.
Bei einem Rücktritt nach obigem Abs. 1 Spiegelstriche 1 und 2 oder einem vergleichbaren Grund bleibt der Veranstalter zur Zahlung des Mietzinses und der Entgelte für tatsächlich entstandene Kosten verpflichtet. Der Rücktritt ist dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen Der Veranstalter hat bei einem Rücktritt der Vermieterin nach Abs. 1 keinen Entschädigungsanspruch.
7.2 Bei Stornierung erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% sowie bei kurzfristiger Stornierung von weniger als 30 Tage in Höhe unserer Schadenersatzansprüche – Mindestens jedoch 30 %. Fremdleistungen wie Technik, Catering, DJ, usw. können nur nach den AGB´s der Vertragsfirmen storniert werden. Insbesondere kann die MIN GmbH den vollen Mietpreis verlangen, wenn sie wegen des Vertrags mit dem Veranstalter nicht an einen anderen Interessenten vermieten konnte und nach dem Rücktritt keine Vermietung für den vereinbarten Zeitraum erfolgen kann.
7.3 Der Rücktritt ist von jeder Partei schriftlich zu erklären.

8. Pflichten des Veranstalters

8.1 Der Vertragsgegenstand darf nur zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden.
8.2 Während der Dauer der Mietzeit wird dem Veranstalter der Mitbesitz an den obengenannten Räumlichkeiten eingeräumt. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Personal der MIN GmbH jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren. Den Anordnungen der von der Vermieterin eingesetzten Hilfskräfte ist Folge zu leisten. Sie führen während der Veranstaltung die Aufsicht über die überlassenen Räume. Durch diese Bestimmungen werden die Pflichten des Veranstalters und die Haftungsregelungen nicht berührt.
8.3 Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit der Ver-anstaltung Schäden an den Gebäuden und Gegenständen vermieden wer-den. Mit Rücksicht auf die Innenausstattung der Räume dürfen keine Nägel eingeschlagen oder Dübel bzw. Befestigungsmittel angebracht werden. Der Veranstalter verpflichtet sich, die gemieteten Räumlichkeiten, Inventar und Ausstattung sowie die Außenanlagen pfleglich und schonend zu behandeln und haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Er-füllungsgehilfen oder eingebrachte Gegenstände aus seinem Umfeld oder ihm selbst verursacht werden.
8.4 Die MIN GmbH kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
8.5 Der Mieter trägt durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass weitere Räumlichkeiten während der Veranstaltung durch Besucher, Personal oder sonstige Personen weder in Anspruch genommen noch betreten werden.
8.6 Das Abrennen von Feuerwerkskörpern ist auf dem gesamten Gelände des MIN Event 51 grundsätzlich untersagt. Sollte es dennoch zum Abrennen von Feuerwerkskörpern kommen, wird die Veranstaltung von der MIN GmbH sofort beendet.
8.7 Die Licht-, Heizungs- und sonstigen technischen Anlagen dürfen nur vom Personal der MIN GmbH bzw. den von ihr dazu bestimmten Personen bedient werden. Der Veranstalter kann von ihm vereinbarungsgemäß eingebrachte technische Anlagen von eigenen Fachkräften bedienen lassen.
8.8 Rauchen ist in den Räumen nicht erlaubt.
8.9 Das Mitführen von Tieren ist untersagt.
8.10 Fotografieren und Filmen zu privaten Zwecken ist gestattet. Das Fotografieren und Filmen zu kommerziellen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der MIN GmbH erlaubt.

9. Verwaltungsrechtliche Pflichten

9.1 Der Veranstalter hat die nach den geltenden Vorschriften für seine Veranstaltung erforderlichen behördliche Genehmigungen und Anmeldungen rechtzeitig zu bewirken und die ihm auferlegten Verpflichtungen und Vorgaben bzw. deren Einhaltung auf seine Kosten zu erfüllen.
9.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, vor der Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke die erforderliche Genehmigung der Urheber bzw. der GEMA einzuholen und die daraus resultierenden Abgaben und Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für evtl. weitere an Dritte zu entrichtende Abgaben oder Gebühren, z.B. Steuern. Der Veranstalter hat die MIN GmbH von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung gegen die Vermieterin geltend gemacht werden.
9.3 Der Veranstalter ist verpflichtet, die geltenden örtlich geltenden Lärmschutzbestimmungen einzuhalten. Dies gilt auch und insbesondere für den Außenbereich. Unbeschadet dieser Bestimmungen sind die Türen zum Außenbereich sowie die Fenster ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten.

10. Brandschutz

10.1 Der Veranstalter hat die ordnungsbehördlichen Vorschriften und Weisungen zu beachten. Werden von den zuständigen Behörden wegen der Eigenart der Veranstaltung besondere Maßnahmen gefordert, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des Veranstalters.
10.1 Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
10.2 Notwendigkeit und Umfang einer Brandwache (Anzahl der Feuerwehrleute, Löschgeräte etc.) richten sich nach den örtlichen feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Gutachten und werden zwischen der MIN GmbH und den zuständigen Behörden festgelegt.

11. Gastronomie, Catering

11.1 Der Hauscaterer des MIN Event ist die Firma Kerres GmbH & Co KG. Die Nutzung eines anderen Caterers ist nicht erlaubt.
11.2 Der Ausschank von Getränken in der Eventlocation ist exklusiv dem Betreiber vorbehalten. Der Veranstalter ist nicht berechtigt Getränke über andere Bezugsquellen in der Versammlungsstätte bereitzustellen und anzubieten.

12. Eingebrachte Technik, Ausstattungsgegenstände, Dekorationen, Aufbauten usw.

12.1 Der Veranstalter darf auf eigene Kosten und nach vorheriger Absprache mit der MIN GmbH zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen Ausstattungs- und Dekorationsgegenstände einbringen.
12.2 Ist für die Veranstaltung eine Umstellung der Einrichtungsgegenstände notwendig, so gibt der Veranstalter dies gegenüber der MIN GmbH rechtzeitig, spätestens jedoch 21 Tage vor der Veranstaltung bekannt. Die entsprechenden Arbeiten werden von der MIN GmbH durchgeführt. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Veranstalter; die Berechnung erfolgt nach Stundenaufwand.
12.3 Der Auf- und Abbau der eingebrachten Ausstattungsgegenstände ist nur während der vereinbarten Mietzeit zulässig. Sollte nichts anderes abgesprochen worden sein, muss der Abbau bis 30 Minuten nach Veranstaltungsende abgeschlossen sein. Wird diese überschritten, werden dem Veranstalter die dadurch der MIN GmbH entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
12.4 Die MIN GmbH ist berechtigt, vom Veranstalter eingebrachte und nicht rechtzeitig entfernte Gegenstände ohne vorherige Mahnung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters abtransportieren und einlagern zu lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die MIN GmbH die Gegenstände in dem Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Für Schäden, die der MIN GmbH oder Dritten hierbei entstehen, haftet der Veranstalter. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der MIN GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten.
12.5 Für vom Kunden eingebrachte Technik (auch die von Dritten), Aufbauten, Deko etc. übernimmt die MIN GmbH während und nach der Veranstaltung keinerlei Haftung.

13. Musik

13.1 Die Lautstärke der Musik darf innerhalt der Räumlichkeiten einen Schallpegel von 95 Dezibel (dB) nicht überschreiten. Auf Grund der installierten Brandmeldeanlage ist der Einsatz einer Nebelanlage nicht gestattet.

14. Werbemaßnahmen

14.1 Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Anbieters. Der MIN GmbH wird hierfür verwendetes Werbematerial rechtzeitig vor Druck und Veröffentlichung vorgelegt.
14.2 Die MIN GmbH ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, insbesondere wenn die Veröffentlichung nicht mit der üblichen Werbung der MIN GmbH oder den Interessen und dem Ansehen der MIN GmbH zu vereinbaren ist. Der Veranstalter verpflichtet sich, Werbung, gegen die die MIN GmbH Einspruch einlegt, nicht zu verwenden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Anbieter, der MIN GmbH Belegexemplare der Werbematerialien kostenlos zu überlassen.
14.3 Auf der Werbung ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass nur zwischen Veranstaltungsbesucher und Veranstalter ein Rechtsverhältnis besteht, nicht jedoch zur MIN GmbH.
14.4 Die Verwendung von Werbetexten, Logos, Bildern etc., die die Rechtsstellung der MIN GmbH betreffen, bedürfen in jedem Fall der Genehmigung durch die MIN GmbH.

15. Übergabe

15.1 Die Mieträume und die dort vorhandenen Ausstattungsgegenstände gelten als im ordnungsgemäßen Zustand übernommen, sofern der Veranstalter nicht unverzüglich nach Beginn der Mietzeit vorhandene Mängel der MIN GmbH anzeigt.
15.2 Zur Sicherung seiner Interessen wird dem Veranstalter empfohlen, vor der Veranstaltung den Zustand des Mietobjekts und ggf. bereits existierende Beschädigungen zu erfassen und durch die MIN GmbH bestätigen zu lassen.

16. Haftung

16.1 Der Veranstalter haftet für alle der MIN GmbH entstandenen Schäden, die insbesondere durch ihn, Personal bzw. Beauftragte des Veranstalters oder Veranstaltungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Vermietung, der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung sowie der nachfolgenden Abwicklung verursacht worden sind. Dem Veranstalter obliegt der Beweis dafür, dass schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Er verzichtet gegenüber der Vermieterin auf die Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB.
16.2 Für die Dauer der Mietzeit obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Veranstalter. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich im Außengelände ein Brunnen befindet, die insbesondere für Kinder eine Gefahr darstellen können.
16.3 Von Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Veranstalter die MIN GmbH frei.
16.4 Die MIN GmbH haftet im Rahmen des Mietvertrages, insbesondere auch bei Versagen von Einrichtungen des Mietobjekts, Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden und verhindernden Ereignisse nur für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden.
16.5 Die MIN GmbH ist berechtigt, ohne vorherige Mahnung Schäden auf Kosten des Veranstalters selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
16.6 Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen bzw. seiner Versicherung Mitteilung von diesem Termin zu geben. Die MIN GmbH kann den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
16.7 Von den Bediensteten der MIN GmbH kann nur die im allgemeinen Verkehr erforderliche Sorgfalt erwartet werden. Besondere Vorkehrungen, die den Erfordernissen der Veranstaltung oder einer damit verbundenen Gefahrenlage entsprechen, können ebenfalls nicht erwartet werden.
16.8 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Schaden der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten, Garderobe oder sonstige Wertgegenstände.
16.9 Informationen zu der Veranstaltungshaftpflichtversicherung erhalten Sie unter: www.veranstaltungshaftpflicht.de.

16. Datenspeicherung/Datenschutz

Die für die Auftragsabwicklung notwendigen persönlichen Daten des Veranstalters werden gespeichert. Der Veranstalter erklärt hierfür ausdrücklich sein Einverständnis. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

17. Sonstige Vereinbarungen

Die MIN GmbH behält sich vor, stark alkoholisierte Gäste, die gegen die so genannten guten Sitten verstoßen bzw. Schäden verursachen, von der Veranstaltung auszuschließen und sie des Geländes zu verweisen.

18. Änderungen der AGB

Die MIN GmbH behält sich die Möglichkeit vor, diese AGB jederzeit für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen.

19. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

19.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Aachen.
19.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.3 Sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand von Gesetz bestimmt wird, gilt für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Aachen als Gerichtsstand vereinbart.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so ist deshalb nicht der ganze Vertrag unwirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang und gewollten Sinn des Vertrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen.
20.2 Die Schriftform im Sinne dieser AGB wird auch durch Fax und E-Mail gewahrt.